Es gibt keine Möglichkeit, mehr als einen Monatsbedarf in die Schweiz einzuführen. Ausnahmen oder Sonderbewilligungen sind nicht möglich. Sie bleiben länger als einen Monat in der Schweiz und benötigen rezeptpflichtige Medikamente? Swissmedic empfiehlt folgendes:
direkt mit einer Schweizer Apotheke mögliche Lösungen besprechen
sich die Medikamente bei einer Schweizer Ärztin / bei einem Schweizer Arzt in einem Gesundheitszentrum verschreiben lassen
Betrug setzt voraus, dass @LiMa sich mit falschen Tatsachen einen Vermögensvorteil verschaffen will. Urkundenfälschung läge nur vor, wenn @LiMa die Verordnung selbst „anpasst“. So lange der Arzt das Rezept bei Kenntnis der Umstände schreibt, ist es weder das eine noch das andere.
Es gibt auch verschiedene Generika. Die sind halt nicht ganz identisch, aber evl. noch besser als nix.
Die einfachste Lösung, wenn man die Höchstmengen einhalten will, wäre wenn dein Psychiater ein Rezept einmal monatlich an eine dem Schweizer Aufenthaltsort nahe gelegene deutsche Apotheke (z. B. in Lörrach, Schaffhausen oder Konstanz) schickt. Und du machst dann eben jeden Monat einen Ausflug dort hin. Die deutsche Krankenversicherung besteht ohne Unterbrechung weiter, nehme ich mal an?
Die drei Schengen-Formulare müsstest du natürlich auch im Vorhinein von ihm ausfüllen und vom Gesundheitsamt beglaubigen lassen.
Also ich würde vorschlagen sich vorab einfach einmal mit dem Zoll bzw. den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen und zu fragen, ob es für solche Fälle Sondergenehmigungen gibt. Du bist auf das Medikament angewiesen, dementsprechend sollte sich da eigentlich eine Lösung finden lassen müssen.
Interessant ist hier für den TE das BetmKV der Schweiz Art. 41 ff in welcher exlizit „ohne Einfuhrgenehmigung“ steht. Das heißt im Umkehrschluss: Nur deine Apotheke kann beim BAG eine Einfuhrgenehmigung für die Gesamtmenge beantragen. Die Sendung hat dann per Kurier in die Schweiz zu erfolgen, kostet dich 100CHF für die Genehmigung, Gebühr für Transport, 10 Tage Laufzeit, Rezept + Stellungnahme vom Arzt etc.
Das ist zu hoher Aufwand.
Das einfachste ist echt, wenn du eh einen Wisch vom Arzt mitnehmen musst, den ersten Monat nach Schengener einführst und dir innerhalb dieser Zeit kurzfristig für die weiteren 2 Monate von einem Arzt in der Schweiz verschreiben lässt. Such dir jetzt schon einen raus, telefonier ab, erkläre die Lage, gut ist.
Ich hatte in Deutschland keine Probleme mit meinem Wisch bei einem anderen Psychiater noch für die nächste Woche direkt einen Termin zu erhalten, nur für die Verschreibung, als ich telefonisch erklärt habe, dass ich umgezogen bin, mein Vorrat zu Ende geht und ich noch keinen neuen Arzt habe aber den Bericht und Bescheinigung und Nachweis vorheriger Verschreibungen vorlegen kann und nur das Medikament benötige. Im Zweifel des Doppelbezuges hast du zumeist in deiner Krankenkassen-App auch Nachweise der BTM-Abrechnung, ich zumindest… So konnte ich diesen Zweifel widerlegen und bekam auch mein Rezept als Ausnahme. Das sollte kein Problem sein.
Zoll / Behörden werden dich auf die 30 Tage verweisen. Das ist international harmonisiert, da gibt es für privat / nicht gewerbliche / keine Studienteilnehmer keine Möglichkeit einer Sondergenehmigung. Die Menge selbstständig überschreiten wäre ein Verstoß. Wird wahrscheinlich eingestellt, aber dennoch hast du dann einen Rattenschwanz am A. Ach und eine falsche Bezeichnung / Angabe auf deinem Antrag nach Schengen, damit du letztendlich mehr mitnehmen kannst, wäre für deinen Arzt ein Genickbruch, wenn das herauskommt und das wird es, weil im jeweiligen Ministerium bei Antrag auch gesichtet wird, ob die tägliche Einnahmemenge plausibel ist. Statt bspw. 30mg täglich dann 90mg täglich, erklär das mal der Sachbearbeiterin. Solche Spielchen würde ich lassen.
Der Besuch eines Psychiaters in der Schweiz kostet aber auch eine Stange Geld. Und das bezahlt wahrscheinlich nicht die Krankenkasse aus Deutschland und muss dann privat bezahlt werden.
Das ist partiell richtig. Du gehst in Vorkasse und kannst hinterher unter Voraussetzungen eine Erstattung deiner Kasse erhalten.
Die Arztkosten in der Schweiz orientieren sich nach TARMED, da liegst du zwischen 120-200 CHF für die Erstkonsultation mit BTM Rezept + die Kosten für das Medikament in der Apotheke (ebenfalls 150 oder 200 CHF (50mg)).
Die Voraussetzungen für die nachträgliche Übernahme durch die deutsche Krankenkasse dazu sind:
Verschreibung war unvermeidbar
Die gleiche Leistung steht in Deutschland erstattungsfähig zur Verfügung.
Eine ADHS-Dauertherapie im Urlaub wäre theoretisch als „unaufschiebbar“ bzw. „unvermeidbar“ zu betrachten, Kosten in ähnlicher Höhe würden dir auch bei einer einzuholenden Genehmigung durch die Apotheke und Übersendung + das Medikament an sich entstehen.
Hast du eine EHIC, europäische Krankenversicherungskarte, welche auch in der Schweiz einsetzbar wäre und die Formulare ersetzen soll, sieht das etwas anders aus. Hier sind zwar eigentlich nur unmittelbar erforderliche Behandlungen abgedeckt, jedoch gibt es auch den Einbezug von fortlaufender Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes. Inwiefern die Therapie von ADHS bei Dauermedikation unter diese fortlaufende Versorgung nach EHIC fällt, müsstest du dann mit deiner Krankenkasse einmal klären.
Aber soweit mag ich mich nicht aus dem Fenster lehnen, bin kein Anwalt Das wären die Möglichkeiten, die ich jetzt so ermitteln konnte.
Ich kann dir aus meiner früheren Cannabisverschreibung berichten, als diese noch unter das BtMG fiel:
Bescheinigung nach Schengener Abkommen für die Aus- und Einfuhr von BtM wird von deiner Ärztin ausgefüllt. hier muss die taggenaue Menge + Einzeldosierung aufgeführt sein. Dazu kommt die maximale Menge der gesamten Reisedauer + die Angabe der Reisedauer in Tagen sowie Beginn und Ende der Reise, die Wirkstoffbezeichnung und der Produktname.
Mit dem Wisch rennst du zum Senat für Gesundheit / Ministerium / Gesundheitsamt um das von diesem Signieren zu lassen. Welches Amt das ist, ist je nach Stadt / Gemeinde unterschiedlich. Vor Ort wird die Bescheinigung gesichtet und auch auf Plausibilität geprüft. Bei mir wurde geprüft, ob die Dosierung mit vorherigen Verschreibungen (ich sollte ein 2 Rezepte von vorherigen Verschreibungen mitbringen) übereinstimmt, ob die Gesamtmenge bzgl. der Reisedauer plausibel ist und ob die Form des Dokumentes haargenau eingehalten wurde.
Wenn du in dem vorherigen Rezepten dann stets 30 mg bei 1x täglich stehen hast (bei einer Verschreibung auf 30 Tagen), fällt das auf, wenn im Schengener Abkommen 90mg bei 1x täglich stehen. Dementsprechend müsste auch das neue BtM-Rezept schon mit falschen Angaben ausgestellt werden, nämlich 1-0-0 in der Einnnahmeverordnung, die muss nach BtMVV nämlich auf dem Rezept draufstehen. Allein das wäre für den Arzt nachträglich bei Auffälligkeit und Verfahren schon schwer zu erklären, wenn dann genau geschaut würde „90mg bei 1-0-0 und 30 Tagen Verschreibung? Das ist außerhalb der S3 Richtlinie, off-label, zu hoch.“. Es reichte im Falle von Cannabis auch nicht aus, nur das bestätigte Schengener Abkommen mitzuführen, mir wurde gesagt, ich müsse das Rezept auch vorweisen können. Und die zwangsläufig erforderliche falsche Angabe auf dem BtM Rezept sowie dann die falsche Angabe auf der Schengener Bescheinigung könnte man, wenn man richtig mies drauf ist, als versuchte illegale Ausfuhr auslegen, aber wie gesagt, bin kein Anwalt.
Was ich noch vergessen habe zu erwähnen: Die Krankenkasse ist verpflichtet, auffällige BtM Verschreibungen zu prüfen und ggf. zu melden. Eine monatelange Verschreibung von 1x30mg tägl. und dann plötzlich 1x90mg täglich würde Fragen aufwerfen und das wird heutzutage digital durch Clearing-Stellen automatisch in der Abrechnungssoftware festgestellt.
Scheint von Standort zu Standort anders zu sein. Rechtlich reicht das vom Arzt ausgefüllte Schengenformular.
Irgendwelche Rezepte haben niemanden interessiert - ist auch im Gesetz mMn nicht gefordert. Zudem man die eingelösten BTM-Rezepte sowieso nicht hat, außer eine Kopie. Diese ist auch wieder nicht aussagekräftig. Dann kann man sich Stempel und Unterschrift des Arztes auf der Kopie holen, um im Endeffekt alles auch im Schengenformular stehen zu haben.
Die Behörden beglaubigen hiermit auf Behördenebene für ausländische Behörden.
Zur Klarstellung: Das was du (unnötig) umfangreich beschreibst ist einzig deine Erfahrung. So habe auch ich meine Erfahrung geteilt.
BtMVV und BtMG geben der Behörde die Möglichkeit, Verschreibungen und Angaben in Ihrem Ermessen zu prüfen.
Deine Aussage, gesetzlich würde die Bescheinigung vom Arzt ausreichen, ist somit nicht grundlegend korrekt.
Eine Rezeptkopie wäre nicht aussagekräftig, ist ebenfalls nicht korrekt. Du kannst auf Anfrage von der Apotheke (unabhängig des Arztes) eine Kopie anfertigen lassen, welche diese „beglaubigt“ bzw. die Echtheit schriftlich bestätigt und das Original behält. Ob das Ding jetzt echt ist oder nicht, darüber wurde ja nicht gesprochen, es geht um die Angaben auf diesem, die dann vorsätzlich falsch sind. Die Kopie des Rezeptes gilt dann als Urkunde im Sinne des § 267 StGB und ist somit forensisch belastbar. Im Falle einer Cannabisverschreibung bei Nichtabrechnung durch Kasse (privat) erhältst du sowieso eine Durchschrift des 3-teiligen Rezeptes.
Ob meine umfangreiche Beschreibung als „unnötig“ betrachtet wird, ist glücklicherweise für jeden Leser ein individuelles Empfinden und da lege ich wenig auf deine Wertung.
Letztendlich erfordert die Mitnahme von BtM über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus falsche Angaben auf dem Rezept sowie auch auf dem Abkommen und das ist eine strafbare Handlung und wird auffallen. Spätestens wenn du eine off-label Verschreibung durch die KK abrechnen lässt und dem System dies auffällt.
Sowieso, dem TE eine derartige Handlung vorzuschalgen, gehört hier nicht hin, daher verstehe ich nicht, wieso du das rechtfertigen und leichtfertig absprechen möchtest, wobei ich initial ja nicht mal dir geantwortet habe, sondern auf die Fragestellung des TE eingegangen bin.
Kassenrezepte lasse ich mir in der Apotheke kopieren.
Manchmal gibts einen Stempel dazu, manchmal nicht.
Hauptsache ich habe was - besser als nix zu haben.
Wenn ich lieb frage, gibts den aber bestimmt immer.
Keine Lust, im Smartphone Fotos zu suchen, also Kopie direkt zu den anderen (~letzten 5 oder so) ins Portemonnaie.
Privatrezepte bekomme ich immer im Original zurück, also die 1. Seite (gelb), weil die das ja nicht für die Abrechnung mit der KV benötigen.
Stimmt. Privat erhält man sogar den ersten Teil und keine von den beiden Durchschriften, hatte ich falsch in Erinnerung bzw. mich doof ausgedrückt, schon ein paar Jährchen her, als ich das bezogen habe.
@tiefblau an dir ist auch der Zombie vorbeigelaufen, oder? war der zufällig auch blau?
Zumindest innerhalb des Landes können das in Deutschland Apotheken mit besonderer Berechtigung machen.
(Quelle: Langjähriger Kumpel, Selbstständiger Apotheker)
Da hilft wohl nur bei der KV anzurufen, oder das Rückruf Formular auszufüllen. Ob möglich und ob man dann vor Ort in Vorkasse gehen müsste, oder eine späte Rechnung nach DE bekommen würde, die man flott bei der KV einreicht - können die am besten erklären.
@tiefblau: Ach was. Also hast du nicht einmal den Anfang meines Beitrages gelesen, den du als „(unnötig) umfangreich“ betrachtet hast , in welchem ich schrieb „als diese noch unter das BtMG fiel“ ?
Lass gut sein.
Zum Thema: Das was SneedleDeeDoo sagt. Am einfachsten eben mit der EHIC und vorheriger Abklärung wegen Begrifflichkeit „fortlaufender Versorgung“ und ADHS Medikation.