Hallo @Bernd_Knipperdolling!
Das durfte er definitiv nicht. Der Arbeitgeber muss ja sogar das Einverständnis einholen, wenn Kolleginnen oder Kollegen jemanden zum Jubiläum gratulieren möchten bzw. dies firmenintern veröffentlicht werden soll.
Dein Chef hat eindeutig gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.
PS: Solche Informationen darf dein Chef nur weitergeben, wenn es für die Ausübung deiner Tätigkeit wirklich wichtig ist und er muss dafür vorher deine Zustimmung einholen.
Beispiel: Bei einem Betrieblichen Wiedereingliederungsverfahren müssen alle Informationen dazu separat aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht in die Personalakte und dürfen sogar innerhalb der Personalabteilung nur jenen Personalerinnen und Personalerinnen zugänglich gemacht werden, die in dieses BEM involviert sind.
Außerhalb der DS-GVO und des BDSG enthalten auch Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art.8 Europäische Grundrechtecharta (GRC) datenschutzrechtliche Vorschriften, die im Arbeitsverhältnis zu beachten sind.
Art.2 Abs.1 GG, der die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ schützt, beinhaltet nach der Rechtsprechung auch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem zufolge jede Person selbst über ihre Daten und deren Verwendung bestimmen kann. Außerdem leitet die Rechtsprechung aus Art.2 Abs.1 GG ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme her. Dieses Grundrecht verlangt, dass durch IT-Systeme erzeugte bzw. verarbeitete personenbezogene Daten vertraulich bleiben und ein heimlicher Zugriff unterbleibt.
Art.8 GRC schreibt darüber hinaus Folgendes vor:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“
Art.8 GRC stimmt inhaltlich mit entsprechenden Vorschriften des DS-GVO weitgehend überein, insbesondere
Quelle: Datenschutz im Arbeitsrecht - HENSCHE Arbeitsrecht
Selbst ohne dein ausdrücklich mündlich ausgesprochenes Verbot, die Information weiterzugeben, hat dein Chef gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Du solltest dich in dieser Angelegenheit an den Datenschutzbeauftragten weden. Die meisten Firmen haben externe Datenschutzbeauftragte, die jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin bekannt sein müssen.