Schulassistenz, Familenhilfe etc.: Seelische Behinderung bzw. Schutz davor - Paragraph 35a SGB VIII (Regelung zur Eingliederungshilfe)

Ich mache hier kurz eine Notiz zum Thema Seelische Behinderung bzw. Schutz davor - Paragraph 35a SGB VIII.

Dabei geht es erstmal nur um Deutschland.

(Anmerkungen zu anderen Ländern immer willkommen - der Klarheit halber aber bitte in einem separaten Thread mit Link hierher.)

Wenn man kleine Kinder hat oder eine eventuelle Autismus Diagnose im Raum steht, aber auch bei schwerwiegenden Problemen durch ADHS kann dieser Paragraph wichtig sein.

Als Eltern steht man vor einem Wust, und dann kommt auch noch diese komische Paragraphen Geschichte dazu.

Deshalb nur kurz - aus meinem extrem punktuellen Wissen als „Mama“:

SGB VIII = „Sozialgesetzbuch 8“

= Kinder- und Jugendhilfe

Hier der Originaltext:

Lest Euch wenigstens diesen Abschnitt mal durch.

Dann könnt Ihr besser mitreden.

Ich selber habe dieses „Kleingedruckte“ lange ignoriert, ich fand es alles so verwirrend, alleine schon die Formulare vom Jugendamt für die Schulassistenz, in denen gleich auch die Rede davon ist, wann einem das Kind entzogen wird und der „stationären Unterbringung“ samt der Klärung, wer dann welche Kosten zu tragen habe.

Letztendlich ist dieser Fall aber eine völlig getrennte Angelegenheit und man muss diesbezüglich normalerweise wirklich nichts befürchten.

Das steht alles so dicht nebeneinander zum Ankreuzen, dazwischen liegen aber Welten!

Solange man in regelmäßigem Austausch ist, kooperiert (und es werden schon keine unerfüllbaren Dinge verlangt, erst recht nicht bei Schulassistenz) und - vor allem - selber den Kontakt zum Amt aufgenommen hat - muss man eigentlich nichts befürchten.

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Am 25.02.2016 aus dem obigen Link kopiert, ich habe vereinzelt etwas durch Fettdruck hervorgehoben.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

in ambulanter Form,

in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

durch geeignete Pflegepersonen und

in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Oben wird das „Neunte Buch“ erwähnt - das ist das SGB IX:

Teil 1

Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Teil 2

Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Hier notiere ich mal einige Begriffe, zu denen ich / Ihr / wir hier auch noch einige Erklärungen geben sollten.

Eventuell ist es auch je nach Bundesland mit den Ämtern etwas anders.

Nicht zueletzt haben wir auch Mitleser:innen aus Österreich, Schweiz und anderen angrenzenden Ländern. Da wäre es auch toll, wenn wir dazu auch jemanden fänden, der/die das vielleicht mal etwas aufdröseln könnte.

Wo muss man sich hin wenden:

  • Jugendamt

aber eventuell (warum ?) auch mal das

  • Sozialamt?

Wie grenzen die sich untereinander ab?

Dann gibt es auch die Begriffe

  • Teilhabe

  • Eingliederung

Was ist was und warum ist es nicht das Gleiche?

Diese Begriffe sehe ich als Synonyme, was den schulischen Bereich angeht;

  • Schulassistenz
  • Integrationshelfer
  • Teihabeassistenz

Unterscheiden sich die Begriffe irgendwie oder sind sie austauschbar?

Wie heißt es korrekt?

Im nichtschulischen Bereich gibt es:

Mit deutlicher Einbeziehung der Eltern

  • Familienhilfe
  • ambulante Hilfen

Weitgehend ohne die Eltern:

  • Beistand zur Erziehung
  • Einzelfallbegleitung

Wenn jemand zu diesen Themen etwas beitragen könnte, wäre das super.

(Ich prokrastiniere hier bei mir gerade wieder mal etwas ganz Wichtiges auf meinem Schreibtisch und muss erstmal hier einen Schlusspunkt für mich setzen.)

Nono kannst du bitte hinter §35a SGB VIII in Kammern Regelung zur Eingliederungshilfe setzen. §35a SGB VIII (Regelung Eingliederungshilfe) schreiben. Juristisch wichtig aber auch wichtig worum es geht/ für was es nützt damit das niemand vielleich gerade sehr gestresst und 300% Adhs gerade andere Möglichkeiten die er im Text verstanden/ behalten hat reininterpretieren. Und einmal falschen abgebogen setzt sich das doch sehr tief fest und kommt wahrscheinlich immer mit Ah da war doch §35a… der war doch irgendwie mit scheerer Adhs => schwups wird sich fälschlicherweise dann verrant :see_no_evil_monkey::grimacing:

Wir wissen ja haben wir nen ganz ganz bösen Tag erwischt kanns ganz schön abenteuerlich werden.

Danke Nono

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Wie meinst Du das?

Man kann doch auch mit „nur ADHS“ zB eine Schulassistenz benötigen und bewilligt bekommen… Es muss halt von einem Facharzt/Psychologen oder sonstwie besonders qualifizierten Arzt attestiert werden, dass es so schlimm ist, dass eine Assistenz nötig ist…

Würde mich tatsächlich gerade interessieren, ob Du noch einen anderen Fall da möglich siehst.

den zext zum Paragraphen Dieses Gesetz regelt ausschließlich die Eingliederungshilfe!

Es geht um was das Gesetz regelt was dazu in Klammer soll und nicht die Krankheiten
Adhs = Krankheit

§35a SGB VIII regelt ausschließlich die Eingliederungshilfe zu allen Erkrankungen und Einschränkungen

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