seit Neuestem wird Kinecteen von Medice wieder in allen Varianten (18, 27, 36 und 54 mg) als verfügbar angezeigt (Stand: 02. Dezember 2024). Möglicherweise ist das ja für den einen oder die eine wichtig. Bis das dann überall ankommt, kann natürlich noch etwas Zeit vergehen.
Bei Concerta und den entsprechenden Generika bin ich auch immer wieder auf Lieferschwierigkeiten gestoßen (v.a. 18 und 36 mg). Hoffentlich wird das auch bald wieder besser. Bis zum 31.12.2024 soll der Engpass hier (mindestens) andauern. Kinecteen ist aus der Engpassliste bereits gestrichen.
Hier noch der Hinweis, dass Methylphenidat-HCl-ratiopharm absolut identisch mit Kinecteen ist. Wird in der gleichen Fabrik in Bulgarien von Teva hergestellt, sieht identisch aus und wirkt gleich. Den Hersteller findet jeder im Beipackzettel.
Medice lässt Kinecteen produzieren.
Ratiopharm gehört zu Teva. Medice wiederum nicht.
Ratiopharm hat 30 Tabletten pro Packung. Medice nur 28 bzw. 29 Stück. Idealerweise lässt man sich Ratiopharm auf das Rezept schreiben.
Danke dir für die wertvolle Ergänzung, lieber BrainBuzz!
Das von dir genannte MPH-Präparat von Ratiopharm ist bioäquivalent zu Concerta, wenngleich es sich um einen Matrix-Nachbau von Kinecteen handelt. Wenn man ein Rezep für Concerta ohne Aut Idem besitzt, sollten alle hier von dir aufgelisteten Concerta-Generika (inkl. Kinecteen) in der Apotheke theoretisch bei entsprechender Verfügbarkeit zu bekommen sein, oder? Kleinere Packungsgrößen sollten da ja auch kein Problem sein.
Kein Nachbau, es ist Kinecteen nur in einer anderen Verpackung.
Auch hier theoretisch. Die eine oder andere Apotheke geht lieber den einfachen/bequemen Weg und fordert ein neues Rezept, obwohl die Rücksprache mit der Praxis ausreicht um es auf dem Rezept zu vermerken. Problem ist dann gerne die Arztpraxis, weil die oft keine Ahnung über die Präparate haben. Ärzte bekommen ja nicht mit was der Patient dann ausgehändigt bekommt.
Mit entsprechendem Vertrauensverhältnis zum Arzt könnte er auch beide Optionen auf dem Rezept vermerken. Worte wie „alternativ“ auf dem Rezept scheinen nicht zu funktionieren.
Und eigentlich kann ein Arzt gleich die Dauer-Medikation für ein Quartal verordnen…erspart allen Arbeit, Zeit und Zettelwirtschaft.
Schwieriges Thema. Scheitert oft an der Kommunikation, unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen von Arzt/Patient/Apotheke.
Danke dir für die wirklich umfassende und sehr hilfreiche Antwort! Stimmt, du hast natürlich Recht!
Ich bin bei Kinecteen (und natürlich auch Methylphenidat-HCl-ratiopharm) immer unsicher, ob das als Generikum von Concerta angesehen wird. Eigentlich ist es ja ein eigenständiges Produkt von Medice, das auf einer anderen Technologie hinsichtlich der Wirkstofffreisetzung basiert (Matrix vs. OROS).
Laut diesem Post von Justine scheint statt Concerta zumindest das MPH-Hcl von Ratiopharm ausgegeben zu werden (gleiche Packungsgröße wie Concerta, aber identisch zu Kinecteen). Ob das immer bzw. noch so gemacht wird, ist jedoch die Frage, da diese evtl. keine absolut identischen Freisetzungsverhältnisse besitzen (22:78 gilt für Concerta, bei Kinecteen konnte ich darüber nichts finden).
Seit Juli 2024 gilt da ja ein (per se sinnvolles) Austauschverbot. Es ist aber nicht ersichtlich, ob das auch hier greift, da ja die Bioäquivalenz zwischen Kinecteen und Concerta empirisch nachgewiesen ist.
Kleine Anmerkung: Das zu Kinecteen identische Xaggitin (nur anderer Name, z.B. in UK) scheint auch ein 22:78-Verhältnis aufzuweisen. Dann müsste ein Austausch von Concerta und MPH-HCl-Ratiopharm in der Apotheke auf jeden Fall gehen. So ist eine noch größere Auswahl an länger wirkenden MPH-Präparaten sichergestellt, da ja das ein oder andere Produkt (insbesondere Concerta) öfters mal nicht verfügbar ist. Ggf. löst sich ja nicht nur die schlechte Verfügbarkeit von Kinecteen auf, wenn das Ratiopharm-Präparat aus der identischen Fabrik kommt.
Sind sie aber. Beim Austausch von BTM muss auch die Stückzahl identisch sein. Abweichungen sind weder nach oben noch nach unten erlaubt.
Haben sich nicht die Apotheker, sondern der Gesetzgeber so ausgedacht…
Ob auch die Rücksprache des Apothekers mit dem Arzt ausreicht (damit beide die Änderung auf dem Rezept vermerken können), da bin ich überfragt.
So sollte es laufen. Ärzte sind telefonisch aber kaum erreichbar also überlassen die Apotheken dem Kunden beim Arzt ein neues Rx zu holen.
Wenn sich Apotheken und Arzt „kennen“ und eine Absprache haben, können die das direkt machen und dem Arzt bspw. faxen dass er es in seiner Rezept-Version ebenfalls dokumentiert.
Ist wohl Theorie, die Praxis wird häufig nicht so gehandhabt weil ein neues Rezept insbesondere für die Apotheke dann doch sicherer gegen Retax-Ansprüche der Krankenkasse wäre.
Sind sie aber. Beim Austausch von BTM muss auch die Stückzahl identisch sein. Abweichungen sind weder nach oben noch nach unten erlaubt.
Ja, das dachte ich eigentlich auch, nachdem ich in den Gesetzestext geschaut hatte. Die Sache mit den kleineren Packungen klingt dennoch absurd bei identischer Dosisgröße pro (Tabletten-)Einheit, da dies ja dann nur zu weniger gleich großen Tagesdosen führen würde. Dass eine größere Menge als die Verordnete nicht geht, ist natürlich absolut nachvollziehbar. Aber in die andere Richtung?
Ich hatte diesbezüglich selbst etwas recherchiert und dachte eigentlich aufgrund dieser Meldung, dass das mit den kleineren Packungen gehen müsste: Neue Packungsgrößen für Medikinet | APOTHEKE ADHOC
„Einfach austauschen können Apotheken die neuen gegen die alten Packungen nicht. Dies würde einen Verstoß gegen die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) bedeuten, weil die verordnete Menge in einigen Fällen überschritten würde. Die Praxis muss das Rezept gegenzeichnen. Eine Alternative ist die Abgabe einer kleineren Packungsgröße, wenn beispielsweise 50 Stück verordnet und nicht lieferbar sind. Grundlage ist § 129 Abs. 2a SGB V. In allen anderen Fällen ist gemäß Rahmenvertrag stückzahlgenau zu beliefern.“
Diese Meldung entspricht aber natürlich erstmal keinem Gesetzestext, sondern verweist nur auf diesen:
"(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. (…) Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
die Packungsanzahl,
die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen."
Bei Nichtverfügbarkeit der anderen Präparate sollte Kinecteen mit kleinerer Packungsgröße und identischer Wirkstärke also als Ersatz möglich sein. Ansonsten natürlich nicht.