Weil das immer wieder gefragt wird - hier nochmal die Erklärung.
Die Arzneimittel Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses ist bindend - anders als die Leitlinien, die sind nicht rechtlich bindend.
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie enthält eine Übersicht über alle bereits bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung.
Hier ein Zitat (Nummer 14, Seite 22) bezüglich Stimulanzien:
- ausgenommen bei Erwachsenen ab einem Alter von
18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung bzw.
Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern die Erkrankung bereits im Kindesalter
bestand, im Rahmen einer therapeutischen
Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als
unzureichend erwiesen haben. Die Diagnose erfolgt
angelehnt an DSM-IV Kriterien oder Richtlinien in ICD-10
und basiert auf einer vollständigen Anamnese und
Untersuchung des Patienten. Diese schließen ein
strukturiertes Interview mit dem Patienten zur Erfassung
der aktuellen Symptome, inkl. Selbstbeurteilungsskalen
ein. Die retrospektive Erfassung des Vorbestehens einer
ADHS im Kindesalter muss anhand eines validierten
Instrumentes (Wender-Utha-Rating-Scale-Kurzform
(WURS-k)) erfolgen. Die Arzneimittel dürfen nur von
einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei
Erwachsenen verordnet (Fachärztin/Facharzt für
Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie
oder für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß
Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen Aufsicht
angewendet werden. In therapeutisch begründeten
Fällen können bei fortgesetzter Behandlung
Verordnungen auch von Spezialisten für
Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
vorgenommen werden. In Ausnahmefällen dürfen auch
> Hausärztinnen/Hausärzte iFolgeverordnungen
> vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht
> durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.